Satzung
der
Bundeswehr-Sportfluggruppe Niederstetten e.V.
§ 1
Grundsätzliches / Zielsetzung
- Der Verein trägt den Namen "Bundeswehr-Sportfluggruppe Niederstetten e.V." ( abgekürzt: BSF NSN )
und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Anzahl rechtlich
unselbständiger Abteilungen. Keiner dieser Abteilungen darf das Vereinsleben so dominieren, daß andere – ggfs. weniger starke
Abteilungen – durch die Aktivitäten einer starken Abteilung verdrängt werden. Ziel des Vereins ist die breite Förderung
der Interessen im Flugsport.
- Sitz des Vereines ist Niederstetten.
- Der Verein ist Mitglied des "Deutschen Aeroclubs" und Mitglied in der "Bundeswehr-Flugsportvereinigung
e.V." als dem Dachverband der Flugsportgruppen in der Bundeswehr.
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er fördert ausschließlich und unmittelbar zum Wohle der
Allgemeinheit die Jugendpflege durch die planvolle Ausübung und die Verbreitung des Flugsportes, insbesondere des Leistungsflugsportes.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des
Vereins.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf eine Abfindung oder sonstige materielle Vorteile.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den
Landkreis Main-Tauber mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abs. 4 zu
verwenden.
- Soweit Organe des Vereins berechtigt sind, aus wichtigem Grund Beiträge in einzelnen Fällen zu stunden oder zu
erlassen, dürfen diese Maßnahmen nicht gegen die obigen Grundsätze verstoßen.
- Der Flugdienst wird nach der Flugbetriebsordnung für die Sportfluggruppe Niederstetten e.V. durchgeführt.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 3
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der BwSpFlgGrp e.V. steht jedermann offen, der dem Vereinszweck dienen will.
- Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern
- Außerordentlichen Mitgliedern
- Fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Eine Person, die in den Verein als Mitglied aufgenommen werden will, muß einen schriftlichen Antrag stellen.
Bei Minderjährigen muß der Antrag die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters enthalten. Über die Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet der Vorstand einstimmig. Wird der Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, eine
Mitgliederversammlung einberufen zu lassen. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Aufnahme.
- Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied innerhalb der ersten 12 Monate seiner Vereinszugehörigkeit, mit 2/3 Mehrheit,
von der Mitgliedschaft auszuschließen. In diesem Fall erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tag des Ausschlußbeschlusses des Vorstandes.
Der Beschluß ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt - außer in dem in Abs. 3. aufgeführten Fall - durch:
- Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung
Bei Minderjährigen muß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters enthalten sein. Der Austritt ist nur mit einer Frist
von 6 Wochen zum Quartalsende zulässig. Zur Wirksamkeit der Austrittserklärung genügt es, daß diese einem
Vorstandsmitglied zugeht.
Unberührt davon bleiben die Mitgliedschaftsbestimmungen des Baden-Württembergischen Luftfahrtverbandes.
- Ausschluß:
Den Ausschluß eines Mitglieds beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Entmündigung
- Tod
- Beim Erlöschen der Mitgliedschaft hat der Ausscheidende keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins oder
Teile desselben. Forderungen des Vereins gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied bleiben bestehen.
- Stimmrecht:
Alle Ordentlichen und Außerordentlichen Mitglieder, die den vollen Beitrag für den Verein ( gemäß Gebühren- u.
Leistungsordnung ) entrichten, haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 4
Beitragspflicht
- Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen monatlichen Beitrag.
- Die Beitragshöhe wird - wie auch alle anderen anfallenden Aufwendungen, Verpflichtungen und Gebühren - in einer
Gebühren- u. Leistungsordnung ( GLO ) festgelegt.
- Über die GLO entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Der Beitrag wird per Lastschriftverfahren eingezogen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5
Kameradschaft
Die Mitglieder des Vereins sind zu gegenseitiger Hilfsbereitschaft und sportlich fairem Verhalten verpflichtet.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, die wegen ihrer besonderen Bedeutung
einer solchen Entscheidung bedürfen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt ausschließlich über:
- Änderung der Satzung ( einschließlich der Änderung der Zweckbestimmung ),
- Wahl des Vorstandes gemäß § 13 1.,
- Auflösung des Vereins,
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, Entgegennahme der Jahresrechnung und der Entscheidung über die Entlastung
des Vorstandes,
- Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert einen Betrag von € 5 000,-- übersteigt,
- Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluß von Gewährverträgen und
Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichzuachtende Rechtsgeschäfte,
- Ausschluß von Mitgliedern ( Das betroffene Mitglied ist stimmberechtigt ),
- Höhe der Beiträge und Gebühren, Festsetzung der GLO.
§ 8
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem 2. Vorsitzenden, unter Mitteilung
der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt, sooft es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.
Der 1. Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Einladung mit Tagesordnung hat den Mitgliedern mindestens eine
Woche vor dem Versammlungstermin zuzugehen.
§ 9
Mitgliederversammlung, Vorsitz, Ordnung in der Sitzung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende
§ 10
Mitgliederversammlung, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
- Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung dann beschlußfähig, wenn mindestens 30%
der aktiven Vereinsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden - abgesehen von dem in Abs. 3. aufgeführten Fall - mit einfacher Mehrheit der auf Ja oder Nein
lautenden Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung ( einschließlich Änderung des Zweckes des Vereins ) oder
eine Auflösung des Vereins enthält, ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Es wird offen abgestimmt. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dieses verlangt.
- Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie bis zum Ende der Sitzung schriftlich festgelegt sind.
§ 11
Mitgliederversammlung, Niederschrift
- Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Aus ihr muß ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände
behandelt und welche Beschlüsse gefaßt worden sind. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied kann verlangen,
daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; dieses gilt nicht für geheime Abstimmungen.
- Die Niederschrift ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer
wird von dem Vorstandsmitglied bestimmt, das den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt. Die Niederschrift muß innerhalb
von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme für 3 Wochen aushängen. Die Mitgliederversammlung hat in der
nächsten Sitzung über die Genehmigung zu beschließen.
§ 12
Wahlperiode für den Vorstand
- Die Wahlperiode für den Vorstand beträgt 2 Jahre. Dabei werden aus Gründen der Kontinuität
in ungeradzahligen Jahren der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer, in geradzahligen Jahren der
2. Vorsitzende und der Kassierer neu gewählt.
- Wird der neue Vorstand nicht fristgerecht gewählt, verlängert sich die Wahlperiode des alten Vorstandes
bis zur Neuwahl des Vorstandes.
§ 13
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Geschäftsführer |
geschäfts- führender Vorstand |
| Kassierer |
| Leiter Segelflug |
| Leiter Ausbildung |
| Leiter Technik |
| Leiter Motorflug |
( Der Kassierer vertritt auf Weisung des Vorstandes den Geschäftsführer )
- Wird die Bestellung eines Vorstandsmitglieds wirksam widerrufen oder tritt ein Vorstandsmitglied freiwillig
zurück oder scheidet es aus einem anderen Grunde aus dem Vorstand aus, so wird für den Rest der Wahlperiode eine andere
Person von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder ist berechtigt, den Verein allein
zu vertreten.
- Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
gegeben ist. Er hat außerdem die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, soweit die Beschlüsse im
Einzelfall nicht etwas anderes bestimmen.
§ 14
Ordnung, Bußgewalt
- Der Flugleiter vom Dienst ist berechtigt und verpflichtet, eine Ordnungsbuße auszusprechen, wenn ein Mitglied beim Flugdienst gegen die Bestimmungen des Luftverkehrsrechts, der Segelflugbetriebsordnung oder gegen Anordnungen und Bestimmungen, die der Verein für den Flugbetrieb aufgestellt hat, vorsätzlich oder fahrlässig verstößt.
- Ordnungsbußen sind:
Verwarnung, Startverbot und fliegerische Beschränkungen. Bei der Berechnung der Flugtage zählen nur die Tage, an denen das
Mitglied am Flugdienst teilnimmt.
- Das bestrafte Mitglied kann gegen die Bußentscheidung des Flugleiters Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand
entscheidet dann endgültig.
- Der Vorstand kann die in Abs. 2. genannten Bußen verhängen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Verein
schädigt oder gefährdet oder gegen die Pflicht zu sportlich fairem Verhalten verstößt.
- Der Flugleiter und der Vorstand haben vor der Entscheidung über eine Ordnungsbuße das zu bestrafende Mitglied
zu hören.
- Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds beschließen.
Der Ausschluß wird erst wirksam, wenn die Mitgliederversammlung ihn mit 2/3 Mehrheit billigt.
§ 15
Haushaltsplan
Die Vorstandschaft hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen und über die Erfüllung der gesetzlichen
und satzungsgemäßen Ausgaben und Einnahmen des Berichtsjahres eine Jahresrechnung aufzustellen und sie der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
§ 16
Schadenshaftung
- Die Bundeswehr-Sportfluggruppe Niederstetten e.V. haftet gegenüber Mitgliedern nicht für die bei sportlichen
Veranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle, persönlichen Schadensfälle oder Diebstähle auf dem Fluggelände und
in den Räumen des Vereins.
- Jedes Mitglied muß für den von ihm grob fahrlässig verursachten Schaden selbst aufkommen.
§ 17
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen erfolgen durch schriftliche Mitteilungen in der Tagespresse ( z.B. Aushang im
zivilen sowie im militärischen Flugleitungsgebäude, Amtsblatt oder Zeitung ). Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Damit sind alle früheren Fassungen ungültig und nicht mehr zu verwenden.
Niederstetten, den 06.07.2007
| Im Original gezeichnet: |
1. Vorsitzender |
| | 2. Vorsitzender |
| | Geschäftsführer |